Dass der Beschwerdeführer die nötigen Schritte bis zum heutigen Tag nicht veranlasst hat, muss ihm deshalb zum Vorwurf gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers er werde, nachdem die Bilanz erstellt worden sei, diese beim Gericht deponieren, womit die Gesellschaft dann liquidiert werde bzw. in Konkurs gehe, ist eine Absichtserklärung, die jedoch an der arbeitergeberähnlichen Stellung ebenso wenig ändert, wie die vorübergehende Stilllegung des Betriebes. Dasselbe gilt für das Argument, er habe weder das Kapital noch ein Konzept um mit dieser Gesellschaft weiterzumachen.