Die Arbeitslosenkasse hat damit auch die ihr in Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auferlegte Aufklärungspflicht wahrgenommen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 27, N 7 ff.). Dass der Beschwerdeführer die nötigen Schritte bis zum heutigen Tag nicht veranlasst hat, muss ihm deshalb zum Vorwurf gemacht werden.