Es stellt sich vorliegend die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt hat. In der Folge wäre nämlich eine Löschung im Handelsregister möglich gewesen und er hätte vermeiden können, weiterhin als nicht vermittlungsfähig zu gelten. Bereits nach Erhalt der Verfügung am 23. August 2004 hätte er genügend Anlass gehabt, die Liquidation bzw. Löschung der Gesellschaft im Handelsregister an die Hand zu nehmen, da der Anspruch ja aufgrund seines dortigen Eintrags abgelehnt wurde. Die Arbeitslosenkasse hat damit auch die ihr in Art.