b) Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu, denn auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses am 13. April 2004 war er noch als Geschäftsführer und Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Ferner war der Beschwerdeführer zu 90% finanziell am Unternehmen beteiligt. Infolgedessen behielt er die arbeitgeberähnliche Stellung und damit die massgebliche Entscheidungsbefugnis mit Einfluss auf den Ablauf des Betriebs. Es stellt sich vorliegend die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt hat.