In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob den Arbeitnehmenden aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund interner betrieblicher Strukturen massgebende Entscheidbefugnisse zukommen (vgl. hierzu Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE), seco, Januar 2003, B31 ff.). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die zu mindestens 20% an einem Betrieb beteiligt sind, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebes ausüben (Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS-KAE), seco, (damals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit), Januar 1992, N 16).