Ausschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat bzw. als geschäftsführender Gesellschafter ist grundsätzlich das Datum des effektiven Ausscheidens aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung, und nicht die Publikation zur Löschung des Handelsregistereintrags SHAB, die sich verzögern kann. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob den Arbeitnehmenden aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund interner betrieblicher Strukturen massgebende Entscheidbefugnisse zukommen (vgl. hierzu Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE), seco, Januar 2003, B31 ff.).