Solange diese Stellung beibehalten wird, ist ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ohne weitere Prüfung damit ausgeschlossen. Ausschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat bzw. als geschäftsführender Gesellschafter ist grundsätzlich das Datum des effektiven Ausscheidens aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung, und nicht die Publikation zur Löschung des Handelsregistereintrags SHAB, die sich verzögern kann.