AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Wenn in der Botschaft zum AVIG festgehalten wird, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können (BBl 1980 III 591 f.), wird damit ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden müssen (BGE 123 V 237 f.). Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung dann nicht vorgenommen, wenn ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des Arbeitnehmers definitiv ist (ARV 1998 Nr. 3).