1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 und die zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 23. August 2004. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 11. August 2004 vermittlungsfähig ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.