Die Gesellschaft werde nun wohl in Konkurs gehen, dies brauche jedoch Zeit. Tatsache sei, dass er seit dem 1. Juli 2004 weder eine Arbeit noch einen Verdienst habe. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2004 verwies die Arbeitslosenkasse auf ihren Einspracheentscheid und hielt noch einmal fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Geschäftsführer und Gesellschafter der weiterhin bestehenden GmbH eingetragen sei, womit ihm die Vermittlungsfähigkeit fehle. Das Gericht zieht in Erwägung: