4. Daraufhin erhob der Versicherte am 9. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosentschädigung ab 11. August 2004 aufgrund bestehender Vermittlungsfähigkeit. Er begründete dies mit dem faktischen Ende der Gesellschaft. Die Führung und der Betrieb des …-Shops als alleiniger Gesellschaftszweck könne nicht mehr erreicht werden. Eine Aktivierung der noch bestehenden Firma sei nicht möglich, denn dazu würde er weiteres Kapital und ein Geschäftskonzept benötigen, was ihm jedoch beides fehle. Die Gesellschaft werde nun wohl in Konkurs gehen, dies brauche jedoch Zeit.