Diese Personen verfügten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und finanziell Beteiligte über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und seien deshalb nicht vermittlungsfähig. Die blosse Absicht, die Firma zu liquidieren, beende die arbeitgeberähnliche Stellung ebenso wenig wie eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes.