Sie verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wonach Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehielten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Handle es sich um Verwaltungsräte einer AG, um geschäftsführende Gesellschafter oder um geschäftsführende Dritte einer GmbH, so ergebe sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen. Diese Personen verfügten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und finanziell Beteiligte über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und seien deshalb nicht vermittlungsfähig.