Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2004 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihm die Anspruchsberechtigung zuzusprechen. Die GmbH existiere zwar noch, doch sei sie seit der Kündigung ohne Zweck und Tätigkeit, weshalb er als vermittlungsfähig einzustufen sei. 3. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wonach Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehielten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten.