2. Vom 11. August 2004 an erhob der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dieser wurde mit Verfügung vom 23. August 2004 von der Arbeitslosenkasse Graubünden abgelehnt. Sie begründete den Entscheid damit, dass der Versicherte aufgrund seiner nach wie vor eingetragenen Funktion und Beteiligung an der Gesellschaft nicht vermittlungsfähig sei. Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2004 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihm die Anspruchsberechtigung zuzusprechen.