{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-159_2005-01-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_159", "Checksum": "5c8e96d51d54d1f4aab9a543a722d2eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.01.2005 S 2004 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Handelt es sich um mitarbeitende\nVerwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter oder\ngeschäftsführende Dritte einer GmbH, ergibt sich die arbeitgeberähnliche\nStellung von Gesetzes wegen. Konkret bedeutet dies, dass bei den Personen,\nwelche über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügen, die\nkonkreten internen Betriebsverhältnisse nicht näher überprüft werden\nmüssen. Solange diese Stellung beibehalten wird, ist ein Anspruch auf\nArbeitslosentaggelder ohne weitere Prüfung damit ausgeschlossen.\nAusschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat bzw.\nals geschäftsführender Gesellschafter ist grundsätzlich das Datum des\neffektiven Ausscheidens aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung, und nicht\ndie Publikation zur Löschung des Handelsregistereintrags SHAB, die sich\nverzögern kann. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob den\nArbeitnehmenden aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund\ninterner betrieblicher Strukturen massgebende Entscheidbefugnisse\nzukommen (vgl. hierzu Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung\n(KS-ALE), seco, Januar 2003, B31 ff.). In der Regel kann davon ausgegangen\nwerden, dass Personen, die zu mindestens 20% an einem Betrieb beteiligt\nsind, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebes\nausüben (Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS-KAE), seco,\n(damals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit), Januar 1992, N 16).\n\nb) Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu, denn auch nach der Kündigung\ndes Vertragsverhältnisses am 13. April 2004 war er noch als Geschäftsführer\nund Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Ferner war der\nBeschwerdeführer zu 90% finanziell am Unternehmen beteiligt. Infolgedessen\nbehielt er die arbeitgeberähnliche Stellung und damit die massgebliche\nEntscheidungsbefugnis mit Einfluss auf den Ablauf des Betriebs. Es stellt sich\nvorliegend die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht die Liquidation der\nGesellschaft durchgeführt hat. In der Folge wäre nämlich eine Löschung im\nHandelsregister möglich gewesen und er hätte vermeiden können, weiterhin\nals nicht vermittlungsfähig zu gelten. Bereits nach Erhalt der Verfügung am\n23. August 2004 hätte er genügend Anlass gehabt, die Liquidation bzw.\nLöschung der Gesellschaft im Handelsregister an die Hand zu nehmen, da\nder Anspruch ja aufgrund seines dortigen Eintrags abgelehnt wurde. Die\nArbeitslosenkasse hat damit auch die ihr in Art. 27 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) auferlegte Aufklärungspflicht wahrgenommen (vgl. Kieser,\nATSG-Kommentar, Art. 27, N 7 ff.). Dass der Beschwerdeführer die nötigen\nSchritte bis zum heutigen Tag nicht veranlasst hat, muss ihm deshalb zum\nVorwurf gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers er werde,\nnachdem die Bilanz erstellt worden sei, diese beim Gericht deponieren, womit\ndie Gesellschaft dann liquidiert werde bzw. in Konkurs gehe, ist eine\nAbsichtserklärung, die jedoch an der arbeitergeberähnlichen Stellung ebenso\nwenig ändert, wie die vorübergehende Stilllegung des Betriebes. Dasselbe gilt\nfür das Argument, er habe weder das Kapital noch ein Konzept um mit dieser\nGesellschaft weiterzumachen. Für den Beschwerdeführer besteht, solange er\ndie massgebliche Organstellung behält, die Möglichkeit das nicht liquidierte\nUnternehmen wieder zu aktivieren. Die Arbeitslosenkasse stellt folglich zu\nRecht auf das Kriterium des Registereintrags ab, wonach der\nBeschwerdeführer unter die nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art.\n31 Abs. 3 lit. c AVIG fällt und damit als nicht vermittlungsfähig gilt.\nZusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die\nBeschwerdegegnerin rechtmässig gehandelt hat, indem sie den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung ab 11. August 2004 wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit abgelehnt hat.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}