{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-159_2005-01-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_159", "Checksum": "5c8e96d51d54d1f4aab9a543a722d2eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.01.2005 S 2004 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 21.01.2005 S 2004 159\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, welche im Sinne von Art. 15 AVIG auch\nvermittelbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden,\ndass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten,\nkeinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (vgl. BGE 120 V 521\nff.; 122 V 270 ff.; 123 V 234 ff.). Dies wurde damit begründet, dass ein solches\nVorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss\nanwendbaren Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe. Laut dieser\nBestimmung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als\nfinanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen\nEntscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen\noder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung. Gemäss Rechtsprechung ist der Ausschluss der\nin Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom\nEntschädigungsanspruch absolut zu verstehen und nicht nur für die\nKurzarbeitsentschädigung von Bedeutung (BGE 113 V 74).\n\nb) Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen\n(vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1987, Band I, Art. 31,\nNr. 43). Es soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass\nder Arbeitsausfall arbeitgeberähnlicher Personen praktisch unkontrollierbar\nist, weil sie diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen können (ARV 1998 Nr. 3). Personen, denen innerhalb eines\nBetriebs die Befugnis zukommt, den Entscheid über die Einführung von\nKurzarbeit zu fällen, wird deshalb von Gesetzes wegen der Anspruch auf\nGeltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung versagt (BGE 123 V 238;\nGerhards, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 31 – 41, Nr.21). In einem solchen\nFall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht\nanspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt\nGanzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art.\n8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Wenn in der Botschaft\nzum AVIG festgehalten wird, dass solche Personen gegebenenfalls\nanspruchsberechtigt sein können (BBl 1980 III 591 f.), wird damit ansatzweise\nzum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit\narbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen\nunterschieden werden müssen (BGE 123 V 237 f.). Eine analoge Anwendung\nvon Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wird zum Beispiel nach der Rechtsprechung\ndann nicht vorgenommen, wenn ein Betrieb geschlossen wird und das\nAusscheiden des Arbeitnehmers definitiv ist (ARV 1998 Nr. 3). Es verbleibt\njedoch die Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen\nGesetzesumgehung (BGE 123 V 238).\n\nc) Eine solche liegt nach der Praxis darin, dass zwar der Wortlaut einer Norm\nbeachtet, ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 E. 3a mit\nHinweisen). Daher ist vorab nach dem Zweck der Regelung des Art. 31 Abs.\n3 lit. c AVIG zu fragen. Die betreffende Bestimmung dient der Vermeidung von\nMissbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung\nnotwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen,\nUnkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalles, Mitbestimmung oder\nMitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei\nUnternehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in\nLeitungsfunktion des Betriebes; BGE 122 V 272 mit Hinweisen). Kurzarbeit\nkann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder\nmonatlichen Arbeitszeit bestehen, sondern auch darin, dass ein Betrieb (bei\nfortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt\nwird (100%-ige Kurzarbeit; Gerhards, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 31 bis\n41, Nr. 21). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit\narbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das\nArbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es\nbesteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich\nAnspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung\ngesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden\ndes betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für\nden Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber\nmit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, deretwegen er\nbei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere\nSituation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung\nseine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die\nEntscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen kann.\n\n"}