{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-159_2005-01-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc16cb06f20dad36e7213182c9b2edc3db302e396e60b78233dacecc3ae9f4ce91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_159", "Checksum": "5c8e96d51d54d1f4aab9a543a722d2eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.01.2005 S 2004 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2002 war er bei der\n… GmbH als Geschäftsführer und Shop-Unternehmer tätig. Die Gesellschaft\nbesitzt ein Gesellschaftskapital von Fr. 50'000.--. … war und ist heute noch\nals Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien und\neiner Stammeinlage von Fr. 45'000.-- im Handelsregister des Kantons …\neingetragen. Weitere Gesellschafterin ist die … AG mit einer Stammeinlage\nvon Fr. 5'000.--, jedoch ohne Zeichnungsberechtigung. Kollektiv zu zweien\nzeichnungsberechtigt ist ferner ... Als Gesellschaftszweck wurden die\nFührung und der Betrieb des … Tankstellen-Shops der … AG in …\neingetragen. Aus diesem Grund schloss die … AG mit der … GmbH einen\nPacht- und Betreuungsvertrag mit Wirkung ab 1. November 2002 und einer\nfesten Vertragsdauer von 5 Jahren. Am 13. April 2004 kündigte die … AG den\nVertrag wegen Vertragsverletzung bzw. Schadenszufügung auf den 30. Juni\n2004.\n\n2. Vom 11. August 2004 an erhob der Versicherte Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. Dieser wurde mit Verfügung vom 23. August\n2004 von der Arbeitslosenkasse Graubünden abgelehnt. Sie begründete den\nEntscheid damit, dass der Versicherte aufgrund seiner nach wie vor\neingetragenen Funktion und Beteiligung an der Gesellschaft nicht\nvermittlungsfähig sei. Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2004\nEinsprache mit dem Begehren, es sei ihm die Anspruchsberechtigung\nzuzusprechen. Die GmbH existiere zwar noch, doch sei sie seit der Kündigung\nohne Zweck und Tätigkeit, weshalb er als vermittlungsfähig einzustufen sei.\n3. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Arbeitslosenkasse\ndie Einsprache ab. Sie verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts wonach Personen, die eine\narbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehielten, keinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung hätten. Handle es sich um Verwaltungsräte einer\nAG, um geschäftsführende Gesellschafter oder um geschäftsführende Dritte\neiner GmbH, so ergebe sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes\nwegen. Diese Personen verfügten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und\nfinanziell Beteiligte über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und seien\ndeshalb nicht vermittlungsfähig. Die blosse Absicht, die Firma zu liquidieren,\nbeende die arbeitgeberähnliche Stellung ebenso wenig wie eine\nvorübergehende Stilllegung des Betriebes.\n\n4. Daraufhin erhob der Versicherte am 9. November 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zusprechung von\nArbeitslosentschädigung ab 11. August 2004 aufgrund bestehender\nVermittlungsfähigkeit. Er begründete dies mit dem faktischen Ende der\nGesellschaft. Die Führung und der Betrieb des …-Shops als alleiniger\nGesellschaftszweck könne nicht mehr erreicht werden. Eine Aktivierung der\nnoch bestehenden Firma sei nicht möglich, denn dazu würde er weiteres\nKapital und ein Geschäftskonzept benötigen, was ihm jedoch beides fehle.\nDie Gesellschaft werde nun wohl in Konkurs gehen, dies brauche jedoch Zeit.\nTatsache sei, dass er seit dem 1. Juli 2004 weder eine Arbeit noch einen\nVerdienst habe.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2004 verwies die\nArbeitslosenkasse auf ihren Einspracheentscheid und hielt noch einmal fest,\ndass der Beschwerdeführer nach wie vor als Geschäftsführer und\nGesellschafter der weiterhin bestehenden GmbH eingetragen sei, womit ihm\ndie Vermittlungsfähigkeit fehle.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. Oktober\n2004 und die zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 23.\nAugust 2004. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab\ndem 11. August 2004 vermittlungsfähig ist und ihm infolgedessen ein\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.\n\n"}