Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Höhe als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird folglich abgewiesen. 8. Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG i. V. m. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.