Selbstverständlich stand es dem zuständigen Amt in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens frei, den Umstand, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes in der Anspruchsberechtigung einzustellen war, straferhöhend zu berücksichtigen. Die gegenteilige Behauptung des Versicherten, diese beiden früheren Einstellungsverfügungen hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun und dürften nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, ist völlig haltlos.