Auch das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Dauer der durch das Amt verhängten Sanktion nicht zu beanstanden ist. Selbstverständlich stand es dem zuständigen Amt in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens frei, den Umstand, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit bereits zum dritten Mal wegen desselben Tatbestandes in der Anspruchsberechtigung einzustellen war, straferhöhend zu berücksichtigen.