AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Laut Art. 45 Abs. 2bis AVIV ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)