Als konkreten Grund, weshalb der Versicherte dem Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 ferngeblieben sei, führt er in seinen Rechtsschriften an, er habe an diesem Tag ein Gespräch mit dem Personalberater gehabt. Da es sich dabei zweifelsfrei um ein und dasselbe Gespräch und somit um eine Phantomdiskussion handelt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Anweisung des Amtes ohne jeden Grund, insbesondere ohne jeden entschuldbaren Grund, missachtet hat und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das Amt daher berechtigterweise erfolgt ist.