Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ursache und Wirkung verwechselt. Als konkreten Grund, weshalb der Versicherte dem Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 ferngeblieben sei, führt er in seinen Rechtsschriften an, er habe an diesem Tag ein Gespräch mit dem Personalberater gehabt.