Ausserdem war im Einladungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 26. April 2004 vermerkt, dass er, falls er den Beratungstermin nicht einhalten könne, das RAV spätestens 24 Stunden vorher telefonisch zu benachrichtigen habe. Auch dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterlassen. Seine Begründung, weshalb er der Aufforderung zum Beratungsgespräch keine Folge geleistet habe, ist nicht stichhaltig und stellt in den Augen des Gerichts schlicht und einfach eine vage Ausrede dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ursache und Wirkung verwechselt.