Mit anderen Worten gehen die gesetzlich verankerten Beratungs- und Kontrollaufgaben der Arbeitslosenkasse einer dauernden Präsenz des Versicherten im Beschäftigungsprogramm vor. Diese Tatsache hätte dem Beschwerdeführer, der im Übrigen im fraglichen Zeitraum nicht zum ersten Mal Arbeitslosengelder bezogen und somit eine gewisse Vertrautheit mit den Regeln und Kontrollmechanismen der Arbeitslosenversicherung hat, zweifellos bekannt sein müssen.