6. Die Argumentation des Versicherten, wonach er lediglich einen entschuldbaren formellen Fehler begangen habe, indem er sich nicht beim Amt (recte: der Programmleitung) um Dispensation bemüht habe, zielt ins Leere. Auf der schriftlichen Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm wird jeder Versicherte klar darauf hingewiesen, dass er den Weisungen der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung trotzdem Folge leisten muss. Mit anderen Worten gehen die gesetzlich verankerten Beratungs- und Kontrollaufgaben der Arbeitslosenkasse einer dauernden Präsenz des Versicherten im Beschäftigungsprogramm vor.