4. Sinn und Zweck der oben zitierten Kontrollvorschriften ist es, sicherzustellen, dass die versicherte Person der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Beratung und Kontrolle zur Verfügung steht und die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Vermittlungsfähigkeit durch das Amt jederzeit überprüft werden können (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003, B238). Gemäss Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)