AVIG mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geahndet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel von Art. 68 StGB wiederholt verfügt werden.