3. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 derselben Bestimmung teilzunehmen. Eine Verletzung dieser Pflichten des Versicherten wird gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geahndet.