Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Umschreibung der in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts geltenden Schadenminderungspflicht. Auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes hat die versicherte Person von sich aus ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren, und es muss ihr klar sein, dass sie alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1980 N 44 S. 104, ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).