um genau dieses Gespräch gehe es ja vorliegend, und genau diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer eben ferngeblieben. Er hätte zudem nicht das Amt darüber informieren müssen, sondern die Programmleitung, worauf er von der arbeitsmarktlichen Massnahme dispensiert worden wäre. Schliesslich sei die Einladung des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 nicht kurzfristig erfolgt, sondern belegtermassen bereits am 26. April 2004. Das Gericht zieht in Erwägung: