Zudem sorge die Gegenpartei in ihren Rechtsschriften für Verwirrung und gehe offenbar von einer völlig anderen Sachlage als der tatsächlichen aus: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter des Versicherten davon ausgeht, sein Mandant habe den hier in Frage stehenden Termin am 6. Mai 2004 nur deswegen nicht wahrnehmen können, weil er ein Beratungsgespräch bei seinem Personalberater hatte; um genau dieses Gespräch gehe es ja vorliegend, und genau diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer eben ferngeblieben.