10. Mit Duplik vom 17. Januar 2005 führt das KIGA aus, es sei gemäss dem erwähnten Kreisschreiben des seco sogar verpflichtet gewesen, die beiden Verfügungen vom 3. Februar und 3. März 2004 bei der Festsetzung der Einstelldauer straferhöhend zu berücksichtigen. Wenn ein Versicherter zwischen Ende Januar und anfangs Mai dreimal unentschuldigt einem Beratungsgespräch fernbleibe, sei sein Verschulden mindestens im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Zudem sorge die Gegenpartei in ihren Rechtsschriften für Verwirrung und gehe offenbar von einer völlig anderen Sachlage als der tatsächlichen aus: