Der Beschwerdeführer betonte noch einmal, er habe den kurzfristig anberaumten Termin vom 6. Mai 2004 deswegen nicht wahrnehmen können, weil er ein Beratungsgespräch mit seinem Personalberater gehabt habe. Der hier zu beurteilende Fall liege somit anders als die beiden anderen Fälle; dort habe der Beschwerdeführer offenbar keinen Entschuldigungsgrund gehabt.