9. In seiner Replik vom 4. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zwar gestand er nunmehr ein, im Frühjahr 2004 bereits zweimal in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden zu sein, weil er Beratungsgesprächen ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei; diese Fälle hätten jedoch mit dem vorliegenden Verfahren nicht das Geringste zu tun. Der Beschwerdeführer betonte noch einmal, er habe den kurzfristig anberaumten Termin vom 6. Mai 2004 deswegen nicht wahrnehmen können, weil er ein Beratungsgespräch mit seinem Personalberater gehabt habe.