Auch die beiden früheren Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 3. März 2004 müssten sich zweifellos im Besitze des Beschwerdeführers befinden. Schliesslich hält das KIGA fest, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Einstellungsdauer den Richtlinien gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003 entspreche, welches Weisungscharakter habe.