Zum sinngemässen Vorwurf der teilweisen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält das KIGA fest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 sämtliche dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Akten in Kopie zugegangen seien. Damit stehe fest, dass er im Besitze aller für das vorliegende Verfahren relevanten Akten gewesen sei. Auch die beiden früheren Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 3. März 2004 müssten sich zweifellos im Besitze des Beschwerdeführers befinden.