7. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2004 beantragte das Amt die Abweisung der Beschwerde und vertiefte seinen Standpunkt. Gemäss Art. 21 AVIV sei der Versicherte verpflichtet, zu Beratungs- und Kontrollgesprächen zu erscheinen und sich bei der zuständigen Amtsstelle persönlich zu melden. Der Beschwerdeführer habe diese Pflicht verletzt. Zum sinngemässen Vorwurf der teilweisen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält das KIGA fest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 sämtliche dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Akten in Kopie zugegangen seien.