Zur Begründung hält er erneut fest, er sei zum fraglichen Zeitpunkt einer arbeitsmarktlichen Massnahme nachgegangen. Am 6. Mai 2004 habe er den Termin nicht wahren können, weil er ein Beratungsgespräch mit seinem Personalberater gehabt habe. Er sei der irrigen Meinung gewesen, er habe das Amt hierüber nicht orientieren müssen. Er habe somit bloss einen formellen Fehler begangen, der entschuldbar sei. Weiter dürften mangels Aktenkundigkeit die angeblichen früheren Verfügungen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.