Er habe somit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet und sei zu Recht mit Taggeldkürzungen belegt worden. Straferhöhend habe sich auf die Einstellungsdauer ausgewirkt, dass der Versicherte bereits mehrfach wegen Nichtbefolgens einer Weisung des RAV habe sanktioniert werden müssen. 6. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2004 fristund formgerecht Beschwerde und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung hält er erneut fest, er sei zum fraglichen Zeitpunkt einer arbeitsmarktlichen Massnahme nachgegangen.