Auch während der Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme müsse der Versicherte die Kontrollvorschriften erfüllen, damit er vermittlungsfähig bleibe. Wenn … im vorliegenden Fall der Programmleitung mitgeteilt hätte, er habe am 6. Mai 2004 ein Beratungsgespräch beim RAV, so wäre er zweifellos für die Dauer des Gesprächs von der arbeitsmarktlichen Massnahme dispensiert worden. Er habe somit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet und sei zu Recht mit Taggeldkürzungen belegt worden.