5. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 wies das KIGA die Einsprache des Versicherten ab. Zusammenfassend hielt das Amt fest, es sei unbestritten, dass … am Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 nicht teilgenommen habe. Er habe jedoch von diesem Gesprächstermin gewusst. Der Versicherte sei gehalten, den Weisungen des RAV nachzukommen und sein Leben so zu organisieren, dass er diese Weisungen auch befolgen kann. Auch während der Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme müsse der Versicherte die Kontrollvorschriften erfüllen, damit er vermittlungsfähig bleibe.