4. Gegen diese Verfügung erhob … am 28. Juli 2004 Einsprache. Zur Begründung hielt er erneut fest, er sei am 6. Mai 2004 einer arbeitsmarktlichen Massnahme nachgegangen und habe deshalb nicht am anberaumten Gespräch teilnehmen können. Im Übrigen seien angebliche frühere Verfehlungen seinerseits nicht aktenkundig, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürften. Den Einsprachebeilagen ist zu entnehmen, dass das Beschäftigungsprogramm …, dem der Versicherte zugewiesen worden war, vom 19. April bis 2. Juli 2004 dauerte.