3. Am 26. April 2004 wurde … für den 6. Mai 2004 wiederum zu einem Gespräch bei dem für ihn zuständigen Personalberater im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingeladen. Auch diesem Gespräch blieb der Versicherte fern. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2004 an das KIGA führte er an, er habe am Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 nicht teilnehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsprogramm … gearbeitet habe. In der Folge wurde … vom KIGA mit Verfügung vom 29. Juni 2004 wegen Nichtteilnahme am Beratungstermin für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.