Mit Verfügung vom 3. März 2004 erfolgte eine erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage, und zwar wiederum wegen Nichtteilnahme an einem für den 2. Februar 2004 anberaumten Beratungsgespräch. Bei dieser zweiten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wirkte sich straferhöhend aus, dass der Versicherte bereits zuvor wegen Nichtbefolgens einer Weisung sanktioniert werden musste. Beide Verfügungen blieben unangefochten.