{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-158_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_158", "Checksum": "48600abf295a92f02faec0ffb03cc79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:21", "Checksum": "a60b611122858e687373fde0968e1c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n7. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer\nder Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist. Gemäss Art.\n30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des\nVerschuldens. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei\nmittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Laut Art. 45\nAbs. 2bis AVIV ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen, wenn der\nVersicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in\nseiner Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Zur Ermittlung des\nmassgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die\nStrafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. Dem\nVerwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch\nZurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser\nErmessensspielraum zukommt.\n\nb) Die Vorinstanz erachtete aufgrund der obgenannten Bemessungskriterien\neine Einstellungsdauer von 20 Tagen dem Verschulden des\nBeschwerdeführers als angemessen. Auch das Verwaltungsgericht ist der\nAuffassung, dass die Dauer der durch das Amt verhängten Sanktion nicht zu\nbeanstanden ist. Selbstverständlich stand es dem zuständigen Amt in\npflichtgemässer Ausübung seines Ermessens frei, den Umstand, dass der\nBeschwerdeführer innert kürzester Zeit bereits zum dritten Mal wegen\ndesselben Tatbestandes in der Anspruchsberechtigung einzustellen war,\nstraferhöhend zu berücksichtigen. Die gegenteilige Behauptung des\nVersicherten, diese beiden früheren Einstellungsverfügungen hätten nichts\nmit dem vorliegenden Verfahren zu tun und dürften nicht zu Ungunsten des\nBeschwerdeführers berücksichtigt werden, ist völlig haltlos.\n\nUnter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in\nseinem Bestand als auch in seiner Höhe als gerechtfertigt. Die dagegen\nerhobene Beschwerde wird folglich abgewiesen.\n\n8. Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG i. V.\nm. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist,\nwerden keine Gerichtskosten erhoben.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}