{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-158_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_158", "Checksum": "48600abf295a92f02faec0ffb03cc79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der\nzuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und\nInformationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs.\n5 derselben Bestimmung teilzunehmen. Eine Verletzung dieser Pflichten des\nVersicherten wird gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit der Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geahndet. Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe\nim Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen\nSanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der\nArbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der\nRegel von Art. 68 StGB wiederholt verfügt werden. Zweck der Einstellung als\nversicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der\nversicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten\nder Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat\n(BGE 122 V 40 E. 4c/aa).\n\n4. Sinn und Zweck der oben zitierten Kontrollvorschriften ist es, sicherzustellen,\ndass die versicherte Person der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung\n(RAV) zur Beratung und Kontrolle zur Verfügung steht und die\nAnspruchsvoraussetzungen sowie die Vermittlungsfähigkeit durch das Amt\njederzeit überprüft werden können (vgl. Kreisschreiben über die\nArbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom\n1. Januar 2003, B238). Gemäss Art. 21 der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02) muss sich die versicherte Person entsprechend den\nAnordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen jeweils\npersönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Sie hat sicherzustellen,\ndass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht\nwerden kann.\n\n5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erstelltermassen der\nbehördlichen Anweisung zu einem Beratungsgespräch keine Folge geleistet.\nEin Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadensminderungspflicht des\nVersicherten ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG an sich\nzwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Zu prüfen ist vorliegend\neinzig, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtfertigung dieses\nVersäumnis zu entschuldigen vermag oder ob er dem Beratungstermin ohne\nentschuldbaren Grund ferngeblieben ist.\n\n6. Die Argumentation des Versicherten, wonach er lediglich einen\nentschuldbaren formellen Fehler begangen habe, indem er sich nicht beim\nAmt (recte: der Programmleitung) um Dispensation bemüht habe, zielt ins\nLeere. Auf der schriftlichen Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm wird\njeder Versicherte klar darauf hingewiesen, dass er den Weisungen der\nzuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung trotzdem Folge leisten muss. Mit\nanderen Worten gehen die gesetzlich verankerten Beratungs- und\nKontrollaufgaben der Arbeitslosenkasse einer dauernden Präsenz des\nVersicherten im Beschäftigungsprogramm vor. Diese Tatsache hätte dem\nBeschwerdeführer, der im Übrigen im fraglichen Zeitraum nicht zum ersten\nMal Arbeitslosengelder bezogen und somit eine gewisse Vertrautheit mit den\nRegeln und Kontrollmechanismen der Arbeitslosenversicherung hat,\nzweifellos bekannt sein müssen.\n\nAusserdem war im Einladungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 26.\nApril 2004 vermerkt, dass er, falls er den Beratungstermin nicht einhalten\nkönne, das RAV spätestens 24 Stunden vorher telefonisch zu benachrichtigen\nhabe. Auch dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterlassen.\nSeine Begründung, weshalb er der Aufforderung zum Beratungsgespräch\nkeine Folge geleistet habe, ist nicht stichhaltig und stellt in den Augen des\nGerichts schlicht und einfach eine vage Ausrede dar. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdeführer Ursache und Wirkung verwechselt. Als konkreten Grund,\nweshalb der Versicherte dem Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004\nferngeblieben sei, führt er in seinen Rechtsschriften an, er habe an diesem\nTag ein Gespräch mit dem Personalberater gehabt. Da es sich dabei\nzweifelsfrei um ein und dasselbe Gespräch und somit um eine\nPhantomdiskussion handelt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die\nAnweisung des Amtes ohne jeden Grund, insbesondere ohne jeden\nentschuldbaren Grund, missachtet hat und die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung durch das Amt daher berechtigterweise erfolgt ist. Die\nUmstände des vorliegenden Falles lassen vielmehr darauf schliessen, dass\nder Versicherte der Aufforderung zum Beratungsgespräch aus reiner\nBequemlichkeit nicht nachgekommen ist.\n\n"}