{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-158_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_158", "Checksum": "48600abf295a92f02faec0ffb03cc79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 21\nAVIV sei der Versicherte verpflichtet, zu Beratungs- und Kontrollgesprächen\nzu erscheinen und sich bei der zuständigen Amtsstelle persönlich zu melden.\nDer Beschwerdeführer habe diese Pflicht verletzt. Zum sinngemässen\nVorwurf der teilweisen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält das KIGA\nfest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27. Oktober\n2004 sämtliche dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Akten in Kopie\nzugegangen seien. Damit stehe fest, dass er im Besitze aller für das\nvorliegende Verfahren relevanten Akten gewesen sei. Auch die beiden\nfrüheren Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 3. März 2004\nmüssten sich zweifellos im Besitze des Beschwerdeführers befinden.\nSchliesslich hält das KIGA fest, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer\nverfügte Einstellungsdauer den Richtlinien gemäss Kreisschreiben des\nStaatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003 entspreche,\nwelches Weisungscharakter habe.\n\n8. Am 26. November 2004 forderte der Instruktionsrichter die Vorakten der\nVerfahren zu den Verfügungen vom 3. Februar und 3. März 2004 ein. Diese\nwurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers samt der\nVernehmlassung des KIGA zur Einreichung einer Replik zugestellt.\n\n9. In seiner Replik vom 4. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nAnträgen fest. Zwar gestand er nunmehr ein, im Frühjahr 2004 bereits\nzweimal in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden zu sein, weil er\nBeratungsgesprächen ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei;\ndiese Fälle hätten jedoch mit dem vorliegenden Verfahren nicht das Geringste\nzu tun. Der Beschwerdeführer betonte noch einmal, er habe den kurzfristig\nanberaumten Termin vom 6. Mai 2004 deswegen nicht wahrnehmen können,\nweil er ein Beratungsgespräch mit seinem Personalberater gehabt habe. Der\nhier zu beurteilende Fall liege somit anders als die beiden anderen Fälle; dort\nhabe der Beschwerdeführer offenbar keinen Entschuldigungsgrund gehabt.\n\n10. Mit Duplik vom 17. Januar 2005 führt das KIGA aus, es sei gemäss dem\nerwähnten Kreisschreiben des seco sogar verpflichtet gewesen, die beiden\nVerfügungen vom 3. Februar und 3. März 2004 bei der Festsetzung der\nEinstelldauer straferhöhend zu berücksichtigen. Wenn ein Versicherter\nzwischen Ende Januar und anfangs Mai dreimal unentschuldigt einem\nBeratungsgespräch fernbleibe, sei sein Verschulden mindestens im\nmittelschweren Bereich anzusiedeln. Zudem sorge die Gegenpartei in ihren\nRechtsschriften für Verwirrung und gehe offenbar von einer völlig anderen\nSachlage als der tatsächlichen aus: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der\nRechtsvertreter des Versicherten davon ausgeht, sein Mandant habe den hier\nin Frage stehenden Termin am 6. Mai 2004 nur deswegen nicht wahrnehmen\nkönnen, weil er ein Beratungsgespräch bei seinem Personalberater hatte; um\ngenau dieses Gespräch gehe es ja vorliegend, und genau diesem Gespräch\nsei der Beschwerdeführer eben ferngeblieben. Er hätte zudem nicht das Amt\ndarüber informieren müssen, sondern die Programmleitung, worauf er von der\narbeitsmarktlichen Massnahme dispensiert worden wäre. Schliesslich sei die\nEinladung des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004\nnicht kurzfristig erfolgt, sondern belegtermassen bereits am 26. April 2004.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der\nEinspracheentscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und\nArbeit (KIGA) vom 6. Oktober 2004. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der\nBeschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung\nohne entschuldbaren Grund für 20 Tage in seiner Anspruchsberechtigung\neingestellt worden ist.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit\nUnterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen,\num Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich dabei\num eine gesetzliche Umschreibung der in allen Bereichen des\nSozialversicherungsrechts geltenden Schadenminderungspflicht. Auch ohne\nbesondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines\nMerkblattes hat die versicherte Person von sich aus ihr Möglichstes zur\nSchadenminderung vorzukehren, und es muss ihr klar sein, dass sie alle\nAnstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu\nergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1980 N\n44 S. 104, ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).\n\n"}