{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-158_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc4af7f3ee8dce11e88e3a9810dc86bd67fa2da255b35d9f6eae00b22b6f851cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_158", "Checksum": "48600abf295a92f02faec0ffb03cc79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:21", "Checksum": "a60b611122858e687373fde0968e1c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 158\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nS 04 158\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 1. März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … wurde 1960 geboren, ist verheiratet und gelernter Metzger. Zuletzt war er\nals Hilfsarbeiter bei der Firma … in … tätig. Mit Datum vom 23. Dezember\n2003 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im\nUmfang von 100 % ab dem 1. Januar 2004 an.\n\n2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 stellte das Kantonale Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit (KIGA) … wegen Fernbleibens von einem\nBeratungsgespräch am 21. Januar 2004 für fünf Tage in der\nAnspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 3. März 2004 erfolgte eine\nerneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage, und zwar\nwiederum wegen Nichtteilnahme an einem für den 2. Februar 2004\nanberaumten Beratungsgespräch. Bei dieser zweiten Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung wirkte sich straferhöhend aus, dass der Versicherte\nbereits zuvor wegen Nichtbefolgens einer Weisung sanktioniert werden\nmusste. Beide Verfügungen blieben unangefochten.\n\n3. Am 26. April 2004 wurde … für den 6. Mai 2004 wiederum zu einem Gespräch\nbei dem für ihn zuständigen Personalberater im Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingeladen. Auch diesem Gespräch blieb\nder Versicherte fern. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2004 an das KIGA\nführte er an, er habe am Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 nicht\nteilnehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsprogramm\n… gearbeitet habe. In der Folge wurde … vom KIGA mit Verfügung vom 29.\nJuni 2004 wegen Nichtteilnahme am Beratungstermin für 20 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt.\n\n4. Gegen diese Verfügung erhob … am 28. Juli 2004 Einsprache. Zur\nBegründung hielt er erneut fest, er sei am 6. Mai 2004 einer arbeitsmarktlichen\nMassnahme nachgegangen und habe deshalb nicht am anberaumten\nGespräch teilnehmen können. Im Übrigen seien angebliche frühere\nVerfehlungen seinerseits nicht aktenkundig, weshalb sie im vorliegenden\nVerfahren nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürften. Den\nEinsprachebeilagen ist zu entnehmen, dass das Beschäftigungsprogramm …,\ndem der Versicherte zugewiesen worden war, vom 19. April bis 2. Juli 2004\ndauerte. Auf der Zuweisung ist schriftlich vermerkt, dass der Versicherte den\nWeisungen des RAV Folge zu leisten habe. Weiter ist der Bescheinigung des\n… vom 28. Mai 2004 zu entnehmen, dass … am 6. Mai 2004 tatsächlich am\nBeschäftigungsprogramm teilgenommen hat.\n\n5. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 wies das KIGA die Einsprache des\nVersicherten ab. Zusammenfassend hielt das Amt fest, es sei unbestritten,\ndass … am Beratungsgespräch vom 6. Mai 2004 nicht teilgenommen habe.\nEr habe jedoch von diesem Gesprächstermin gewusst. Der Versicherte sei\ngehalten, den Weisungen des RAV nachzukommen und sein Leben so zu\norganisieren, dass er diese Weisungen auch befolgen kann. Auch während\nder Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme müsse der Versicherte die\nKontrollvorschriften erfüllen, damit er vermittlungsfähig bleibe. Wenn … im\nvorliegenden Fall der Programmleitung mitgeteilt hätte, er habe am 6. Mai\n2004 ein Beratungsgespräch beim RAV, so wäre er zweifellos für die Dauer\ndes Gesprächs von der arbeitsmarktlichen Massnahme dispensiert worden.\nEr habe somit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne entschuldbaren\nGrund keine Folge geleistet und sei zu Recht mit Taggeldkürzungen belegt\nworden. Straferhöhend habe sich auf die Einstellungsdauer ausgewirkt, dass\nder Versicherte bereits mehrfach wegen Nichtbefolgens einer Weisung des\nRAV habe sanktioniert werden müssen.\n6. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2004 fristund formgerecht Beschwerde und verlangte die Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides. Zur Begründung hält er erneut fest, er sei zum\nfraglichen Zeitpunkt einer arbeitsmarktlichen Massnahme nachgegangen. Am\n6. Mai 2004 habe er den Termin nicht wahren können, weil er ein\nBeratungsgespräch mit seinem Personalberater gehabt habe. Er sei der\nirrigen Meinung gewesen, er habe das Amt hierüber nicht orientieren müssen.\nEr habe somit bloss einen formellen Fehler begangen, der entschuldbar sei.\nWeiter dürften mangels Aktenkundigkeit die angeblichen früheren\nVerfügungen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Schliesslich\nführt der Beschwerdeführer aus, dass – sollte das Gericht zum Schluss\ngelangen, er habe trotzdem einen Fehler begangen – sein Verschulden nicht\nim mittelschweren Bereich anzusiedeln sei. Die Einstellungsdauer dürfte im\nFalle einer entsprechenden Sanktion höchstens 10 Tage betragen.\n\n"}